FSK-Freigaben und Jugendschutz
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen nur entsprechend der Altersfreigabe gestattet.
FSK 0: freigegeben ohne Altersbeschränkung
FSK 6: freigegeben ab 6 Jahren
FSK 12: freigegeben ab 12 Jahren
FSK 16: freigegeben ab 16 Jahren
FSK 18: keine Altersfreigabe (d.h.: freigegeben ab 18 Jahren)
Die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten setzen die gesetzlichen Vorschriften nicht außer Kraft!
Ausnahmen
Bei Filmen mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren dürfen Kinder ab 6 Jahren in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person in die Vorstellung eingelassen werden.
Unabhängig davon bestimmt das Jugendschutzgesetz (JuSchG, §11) den zeitlichen Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Kino:
Kinder unter 14 Jahren dürfen nur solche Filmveranstaltungen besuchen, die bis 20 Uhr beendet sind.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur solche Filmveranstaltungen besuchen, die bis 22 Uhr beendet sind.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur solche Filmveranstaltungen besuchen, die bis 24 Uhr beendet sind.
Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe (siehe oben) gebunden!